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VOB/A 2026 veröffentlicht - Änderungen für EU-Bauvergaben 

Am 24. August 2026 wurden die neuen Fassungen der Abschnitte 2 und 3 der VOB/A vom 22. Juli 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Neufassung berücksichtigt insbesondere die Änderungen durch das zum 1. Juli 2026 in Kraft getretene Vergabebeschleunigungsgesetz.

Im Vergabebeschleunigungsgesetz wurde – wie bereits berichtet – insbesondere die Regelung zur Fach- und Teillosvergabe neu gefasst. Wie im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit dem neuen § 97a GWB hat auch die VOB/A mit einem neuen § 5a EU VOB/A nun eine eigene Regelung zur Fach- und Teillosvergabe erhalten. Inhaltlich orientiert sich diese an der neuen Regelung des § 97a GWB. Hiernach bleibt es – wie in der Vergangenheit auch – in der Regel beim Grundsatz der Fach- und Teillosvergabe. Die Zusammenfassung mehrerer Lose ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. 

Für Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb beschreibt § 3b EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A die Durchführung deutlicher. Auftraggeber sollen zwischen den aufgeforderten Unternehmen wechseln. Besonders hervorgehoben wird die Möglichkeit, junge sowie kleine und mittlere Unternehmen einzubeziehen.  

Bei den Eignungsnachweisen rückt zudem die Eigenerklärung in den Vordergrund. Nach § 6b EU Abs. 1 VOB/A sollen vorrangig Eigenerklärungen verlangt werden, und zwar zunächst nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern. Weitere Nachweise werden nach Maßgabe von § 6b Abs. 5 VOB/A angefordert.  

Die veröffentlichte Neufassung mit sämtlichen Änderungen ist unter https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/suchergebnis?9 abrufbar.  

 

 

Vergabebeschleunigungsgesetz

Foto: Adobe Stock