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Bundesarbeitsgericht „kassiert“ das Einwurf-Einschreiben

Das Einwurf-Einschreiben genügt laut Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht mehr als Anscheinsbeweis für die Zustellung. Dies hat das BAG mit Urteil vom 7. Juli 2026 für ein Einwurf-Einschreiben, das im sogenannten „Scan-Verfahren“ zugestellt wurde, entschieden.

Das Scan-Verfahren

Bei diesem Verfahren dokumentiert der Zusteller die Auslieferung des Einwurf-Einschreibens ausschließlich über seinen Scanner. Am Zustellort angekommen steht er vor dem Hausbriefkasten des Empfängers und vergewissert sich, dass der Name des Empfängers an dem Briefkasten steht. Dann scannt er die Einlieferungsnummer des Einschreibens mit dem Scanner. Die Einlieferungsnummer wird durch das Scannen im System hinterlegt. Im Anschluss unterschreibt der Zusteller auf dem Eingabefeld des Scanners mit seiner Unterschrift und dokumentiert so den oben beschriebenen Vorgang. Danach beendet der Zusteller den Systemvorgang im Scanner und wirft den Brief anschließend in den Briefkasten ein.

Genau hierin sah das BAG ein grundlegendes Problem. Der Auslieferungsbeleg wird – so das BAG – auch bei völlig regelkonformem Vorgehen des Zustellers zu einem Zeitpunkt erzeugt, zu dem der Zugang noch gar nicht stattgefunden hat. Der Beleg ist damit, so das BAG wörtlich, zumindest für einige Augenblicke objektiv unwahr. Wenn die Bestätigung der Zustellung nach den Regeln des Verfahrens schon zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem sie noch nicht durchgeführt ist, entkräftet dies alle Vermutungswirkungen für den tatsächlichen Zugang des Einschreibens. Es wäre nicht ungewöhnlich, dass der Zusteller nach der Unterschrift auf dem Scangerät noch aufgehalten oder abgelenkt wird und es nicht zu der bereits bestätigten Zustellung beim zutreffenden Empfänger kommt.

Auf die alte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), das für den Absender eines Einwurf-Einschreibens bei Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs der Beweis des ersten Anscheins dafürspricht, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten zugegangen ist, konnte sich der Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht berufen. Hintergrund hierfür ist, dass dieses BGH-Urteil das früher übliche Peel-off-Label-Verfahren der Post als Grundlage hatte. Dieses Verfahren war jedoch zwischenzeitlich vom nun streitgegenständlichen „Scan-Verfahren“ abgelöst worden.

Praxishinweis

Nach Recherche der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) hat die Deutsche Post ihren Zustellprozess noch vor Veröffentlichung der Urteilsgründe angepasst. Die Post erklärt, dass das BAG einen zwischenzeitlich nicht mehr aktuellen Prozess bewertet hatte. Im neuen mehrstufigen Verfahren wird der Einwurf nach dem Scan zusätzlich digital bestätigt und im Handgerät dokumentiert. Die vom BAG beanstandende zeitliche Lücke zwischen Dokumentation und tatsächlichen Einwurf soll damit geschlossen sein.

Ob das nachgebesserte Verfahren künftig einen Anscheinsbeweis trägt, ist offen. Auch dies wird voraussichtlich erst durch neue Gerichtsentscheidungen in Zukunft geklärt werden müssen. Für Zustellungen nach dem alten „Scan-Verfahren“ steht nun fest, dass kein Anscheinsbeweis gegeben ist. Für rechtlich bedeutsame Erklärungen bleibt daher nur die Empfehlung eine Zustellung durch einen Boten oder eine persönliche Übergabe vorzunehmen. Als alleiniger Zugangsnachweis ist das Einwurf-Einschreiben vor Gericht derzeit keine sichere Option. 

Einwurf-Schreiben

Foto: Adobe Stock