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Preissteigerungen: Stoffpreisgleitung bei neuen Ausschreibungen

Bei einer Vielzahl von Baumaterialien sind in den letzten Monaten massive Preissteigerungen zu beobachten. Darüber hinaus kommt es bei einigen Produkten wegen der Materialknappheit bereits zu Lieferengpässen. Besonders deutliche Preissteigerungen ergeben sich derzeit bei Stahlerzeugnissen, Holzerzeugnissen sowie bei erdölbasierten Produkten wie Abdichtfolien, Dämmstoffen, Anstrichen und Epoxidharzen.

Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erwartet bei diesen Produkten aktuell weitere Preissteigerungen. Wegen der Ungewissheit künftiger Preisentwicklungen und des damit verbundenen hohen Kalkulationsrisikos für Bauunternehmen hat das Ministerium mit Schreiben vom 11. Mai 2021 erklärt, dass für bestimmte Baustoffe die Voraussetzungen für die Anwendung von Stoffpreisgleitklauseln im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe vorliegen. Eine Liste der betroffenen Produkte finden Sie im Anhang. Bei neuen Bauverträgen soll daher für die betroffenen Baustoffe künftig eine Stoffpreisgleitung vorgesehen werden.

Das Schreiben des Bauministeriums gilt für alle Hochbau- und Straßenbaumaßnahmen und ist zunächst bis 31. Dezember 2021 befristet. Für den Bundeshochbau wurde die Stoffpreisgleitung mit Erlass des BMI vom 21. Mai 2021 eingeführt, für den Bundesfernstraßenbau durch Erlass des BMVI vom 23. Juni 2021. Die Stoffpreisgleitklausel findet sich in den Vergabehandbüchern in Formblatt 225. Der dort von der Vergabestelle eingetragene Basiswert 1 ist nicht der für das Angebot geltende Stoffpreis. Er ist jedoch maßgeblich für die Ermittlung der Mehr- oder Mindervergütung und sollte dem Marktpreis entsprechen. Die Entwicklung des Basispreises 1 nach den Preisindizes des Statistischen Bundesamts bis zum Zeitpunkt des Einbaus ist für die Preisanpassung relevant. Da sich die Vergabestellen bei der Festlegung des Basispreises oft in Ermangelung belastbarer Daten schwertun, empfehlen wir, darauf zu achten, ob der angegebene Basispreis realistisch ist.

Hinweis für bestehende Verträge:

In einer Anlage zu dem oben genannten Schreiben weist das Ministerium darauf hin, dass eine Anpassung bestehender Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommt. In der Regel wird es notwendig sein, dass die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn der Vertragspartner durch ein Festhalten am Vertrag unbillig benachteiligt wird, weil sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse bei Vertragserfüllung infolge ihm nicht zuzurechnender Umstände erheblich verschlechtern würden. Diese erhebliche Verschlechterung müsste der Unternehmer durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweisen. In der Regel bedeutet dies, dass der Auftragnehmer bei Erfüllung des Vertrages von Insolvenz bedroht wäre. Das Ministerium stellt klar, dass es nicht ausreichend ist, wenn dem Auftragnehmer finanzielle Verluste entstehen.

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