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Novelle der Gefahrstoffverordnung: Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten mit Asbest und weitere Formalitäten

Der Bundesrat hat am 21.11.2025 eine Änderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) beschlossen, die am 20.12.2025 in Kraft getreten ist. Grund für die erneute Überarbeitung der GefStoffV knapp ein Jahr nach der letzten Novelle war die Pflicht zur Umsetzung der EU-Asbestrichtlinie bis 21.12.2025 in nationales Recht.

Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich

Neu ist, dass aufgrund des zusätzlich eingefügten § 11a Abs. 4a GefStoffV Unternehmen, die im niedrigen (Faserfreisetzung in der Luft unter 10.000 Fasern/m³) und mittleren Risikobereich (Faserfreisetzung in der Luft zwischen 10.000 F/m³ und unter 100.000 F/m³) Abbrucharbeiten mit Asbest durchführen, künftig eine Genehmigung benötigen. Bisher war für Tätigkeiten mit Asbest im niedrigen und mittleren Risikobereich eine unternehmensbezogene Anzeige ausreichend. Betriebe, die eine Zulassung für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos (ab einer Faserfreisetzung in der Luft von 100.000 F/ m³) haben, brauchen diese Genehmigung nicht, da die Zulassung die Genehmigung miteinschließt. Alle Betriebe, die über eine Zulassung oder Genehmigung verfügen, sollen künftig auf einer öffentlichen Liste der zuständigen Behörde bekanntgegeben werden. Für die Genehmigungspflicht gilt eine Übergangsfrist: Genehmigungspflichtige Betriebe können die Genehmigung bis zum Ablauf des 19.12.2026 nachweisen.

Der Antrag auf Genehmigung für Abbrucharbeiten kann mit einer unternehmensbezogenen Anzeige für sonstige Tätigkeiten (wie Instandhaltungsarbeiten) mit Asbest im Bereich niedrigen und mittleren Risikos verbunden werden.

Werden keine Einwände von Seiten der Behörde erhoben, gilt die Genehmigung vier Wochen nach Eingang der Anzeige als erteilt. Die Genehmigung ist grundsätzlich sechs Jahre gültig, wenn nicht ausnahmsweise eine kürzere Befristung festgelegt wird.

Eine Anpassung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltung“ (TRGS 519) an die beiden jüngsten Novellen der GefStoffV steht noch aus, wird aber frühestens zum Ende des Jahres 2026 erfolgen. Notwendig wäre dort eine Klarstellung, welche Arbeiten als Abbrucharbeiten und welche als „sonstige Tätigkeiten“ mit Asbest einzustufen sind, damit die Betriebe nicht genötigt sind, rein vorsorglich eine gebührenpflichtige Genehmigung für Abbrucharbeiten zu beantragen. Denn Verstöße gegen die Genehmigungspflicht stellen nach neuem Recht eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 21 Nr. 3c GefStoffV).

Erweiterte Anzeige und Nachweispflichten

Der Katalog der - mit einer unternehmensbezogenen Anzeige - vorzulegenden Angaben und Unterlagen nach Anhang I Nr. 3.5. der GefStoffV wurde erweitert: Künftig sind die Beschäftigten mit Fachkunde namentlich zu benennen, die letzte arbeitsmedizinische Vorsorge „Asbest“ muss beigefügt werden und ab 05.12.2027 müssen die Nachweise über deren Fachkunde vorgelegt werden.

Novelle der Gefahrstoffverordnung

Foto: Adobe Stock