Danach sind nicht nachweisbare, allgemeine Umweltaussagen in der Werbung oder in sonstiger vertragsbezogener Kommunikation gegenüber Verbrauchern unzulässig. Pauschale Angabe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, oder „nachhaltig“ dürfen dann nur noch verwendet werden, wenn das Unternehmen für sie eine gesetzlich definierte, sogenannte „anerkannt hervorragende Umweltleistung“ nachweisen kann, z. B. über das Umweltzeichen „Blauer Engel“. Auch Baubetriebe sollten daher ihre Internetseiten, Flyer, Broschüren und Social-Media-Auftritte auf die Verwendung pauschaler Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen überprüfen. Andernfalls drohen kostenpflichtige Abmahnungen durch Mitbewerber.
Auch die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln wird eingeschränkt. Sie dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgelegt wurden. Reine Eigenlabels ohne nachvollziehbare Kriterien und ohne externe Überprüfung sind unzulässig und können ebenfalls abgemahnt werden.
Weitere Einzelheiten können Sie dem nachstehenden Merkblatt des ZDH entnehmen.

