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Neues Asphaltregelwerk in Bayern eingeführt

Seit dem 23. September 2026 gelten in der Bayerischen Staatsbauverwaltung neue Regelungen für den Asphaltstraßenbau: Mit drei Erlassen wurden die ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1, ZTV Asphalt-StB März 26 Teil 2 und die TL Asphalt-StB 26 eingeführt. Überdies wurden mit einem vierten Erlass aktualisierte Anwendungshinweise zur TL-Gestein-StB Ausgabe 2004/Fassung 2023 bekanntgemacht.

Damit gilt temperaturabgesenkter Asphalt als neue Regelbauweise. Das neue technische Regelwerk für den Asphaltstraßenbau einschließlich Richtlinien ist für Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen in Auftragsverwaltung in Bayern anzuwenden. Den Kommunen wurde die Einführung zur Anwendung empfohlen.

Die Erlasse des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr nehmen auf die Einführungserlasse des Bundesministeriums gegenüber der Autobahn GmbH Bezug, ergänzen diese aber um speziell in Bayern geltende Regelungen.

Bayerische Besonderheiten und Anpassungen:

Bei der ZTV Asphalt-StB 26 Teil 1, Az. 49-4315-3-3-6 vom 31.08.2026, (Neubau und Bau von Schichten in gleichmäßiger Dicke) werden beim Eignungsnachweis zusätzliche Angaben (zu Bitumen, Zusätzen usw.) und Nachweise verlangt. Thermoisolierte Transportmulden werden standardmäßig verlangt, Chargenmischprotokolle auf Anforderung. Darüber hinaus gibt es Abweichungen bei der zulässigen Zugabe von Asphaltgranulat.

Der Einführungserlass zur ZTV Asphalt-StB Stand März 26 Teil 2 (Bauen im Bestand – Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung, Bau von Asphaltflächen in ungleichmäßiger Dicke), Az. 49-43415-3-3-9 vom 31.08.2026, verweist bei der Güteüberwachung auf die TL G OB-StB 15/ TL G DSK-StB 15/ TL G DSH-V-StB 15. Auch gibt es Sonderregelungen bei der Erstprüfung und den zu dokumentierenden Angaben sowie einen bayerischen Anhang A.

Die mit Erlass vom 31.08.2026, Az. 49-43415-4-8-3, eingeführte TL-Asphalt-StB 26 wurde mit einem bayerischen Anhang A versehen. Zusätzlich gibt es Vorgaben beim Füller zur Herstellung von Asphaltmischgut und Einschränkungen bei der Verwendung von Rejuvenatoren. Beim Asphaltgranulat wurden erweiterte Zugabemöglichkeiten vorgesehen. Eingefügt wurden außerdem zusätzliche Kriterien für die Erneuerung der Erstprüfung. Bei den Bindemitteln und Zusätzen ist die Bezeichnung und der Hersteller in der Dokumentation anzugeben.  

Bei der Bekanntmachung zur TL-Gestein-StB 04/23, Az. 49-43415-4-3-9 vom 31.08.2026, wurden unter anderem der Begriff „gemahlener Füller“ ergänzt und Spezifikationen zu Fremd- und Eigenfüllern vorgenommen. Bei den Anhängen E, F.1, F.2, G.1 und G.2 gibt es eine bayerische Version.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den vier Erlassen einschließlich der jeweiligen Anlagen (für Mitglieder)

 

Asphaltregelwerk Bayern

Foto: LBB