minimieren
maximieren

Lohnabrechnung: Jobtickets während der Gültigkeit des 9-Euro-Tickets

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sogenannten 9-Euro-Tickets geäußert.

Viele Arbeitgeber kaufen ihren Arbeitnehmern Job-Tickets oder geben Zuschüsse zu Einzel-, Monats- oder Jahreskarten. Diese sind unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei.

Für Juni bis August 2022 kosten Tickets für den Personennahverkehr nur neun Euro. Somit ist bei Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr auch nur dieser Betrag in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen. War das Ticket bisher steuer- und beitragsfrei, bleibt das auch weiterhin so.

Wichtig in der Lohnabrechnung:
In der Lohnabrechnung muss der Arbeitgeber daher darauf achten, dass das steuerfreie Jobticket mit neun Euro ausgewiesen wird. Bei Zuschüssen ist jedoch in der Regel ein fester monatlicher Betrag von meist mehr als neun Euro vertraglich vereinbart. Sofern der Arbeitgeber den vereinbarten Zuschuss zum Job-Ticket unverändert fortzahlt, sind nur noch neun Euro steuerfrei, denn nur so viel hat das Ticket tatsächlich gekostet. Der übersteigende Betrag führt grundsätzlich zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn.

Aus Vereinfachungsgründen lässt die Finanzverwaltung zu, dass Arbeitgeber die bisherigen Zuschüsse weiterhin in voller Höhe steuerfrei abrechnen. Allerdings müssen sie dann zum Jahresende prüfen, ob die Zuschüsse die Aufwendungen übersteigen. Gegebenenfalls ist dann eine Korrektur der Lohnabrechnung erforderlich.

Jahrestickets:
Kauft der Arbeitgeber ein Jahresticket, ist der geldwerte Vorteil in der Lohnabrechnung im Monat des Erwerbs zu berücksichtigten. Bekommt der Arbeitgeber nun eine Erstattung aufgrund des 9-Euro-Tickets, muss der Arbeitgeber die Lohnabrechnung korrigieren – selbst wenn sich aufgrund der Steuerfreiheit nichts an der Steuer- und Beitragslast ändert. Denn der Arbeitnehmer muss die Kosten, die er vom Arbeitgeber steuerfrei für Fahrten zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte erhält, von seiner Entfernungspauschale in der Steuererklärung abziehen. Mithin profitiert der Arbeitnehmer in dem Fall, dass der Arbeitgeber ihm ein Jahresticket finanziert indirekt vom 9-Euro-Ticket, und zwar über einen geringeren Abzug von der Entfernungspauschale. Dafür muss der Arbeitgeber dies aber in der Lohnabrechnung entsprechend angegeben haben.

Lohnabrechnung Jobtickets während des 9-Euro-Tickets

Foto: Pexels