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Landesamt für Umweltschutz ergänzt Abfall-FAQ Asbest

Das Landesamt für Umweltschutz (LfU) stellt klar, dass Bau- und Abbruchabfälle einer Verwertung zugeführt werden können, wenn sich aufgrund der Analytik eines Fachlabors ergibt, dass Asbest in einer von einem Handwerker entnommenen Probe nicht nachgewiesen werden konnte.

Verwertung bei Beprobung durch Handwerker

In den FAQ: Asbest Nr. 2 des LfU heißt es: „Bei kleineren Sanierungsmaßnahmen können Beprobungen auch zum Beispiel durch Handwerker erfolgen (z. B. Beprobung Fliesenkleber bei einer Badsanierung). Im Rahmen der Erkundung sind geeignete Analysenverfahren mit ausreichenden Nachweisgrenzen heranzuziehen. Insbesondere für Materialien, in denen auch geringe Asbestgehalte vorkommen, ist eine ausreichende Nachweisgrenze erforderlich, wenn die Materialien einem Recycling zugeführt werden sollen. Für Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber, Kitte etc. wird daher für die Analytik auf die VDI-Richtlinie 3866 Blatt 5 Anhang B (Nachweisgrenze bis 0,001 M.-%) verwiesen.“

Hinweis

Die FAQ des LfU befassen sich mit der Entsorgung von Bauabfällen. Auf Aspekte des Arbeitsschutzes, die sich aus der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 und TRGS 517 bei der Ausführung von Arbeiten an möglicherweise asbesthaltigen Bauteilen ergeben, wird dort nicht eingegangen. Welche Anforderungen Betriebe nach der GefahrstoffV und den einschlägigen Technischen Regelungen für Gefahrstoffe einhalten müssen, die selbst Proben nehmen oder Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen ausführen wollen, können Sie in BLICKPUNKT BAU 02/2026 auf den Seiten 9 und 10 sowie in BLICKPUNKT BAU 01/2026 auf Seite 6 nachlesen. Unser Landesverband hat einen Rahmenvertrag mit AGROLAB geschlossen, in dem Mitgliedsbetrieben, die Proben entnehmen, Sonderkonditionen für die Asbestanalytik eingeräumt werden. Details finden Sie im Mitgliederbereich unserer Homepage unter Rahmenverträge. Die FAQ des LfU sind eingestellt unter FAQ: Asbest - LfU Bayern.

FAQ Asbest

Foto: Adobe Stock