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Einführung von Kurzarbeit außerhalb der Schlechtwetterzeit

Kurzarbeit außerhalb der Schlechtwetterzeit kann nicht ohne Weiteres einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Die Anordnung der Kurzarbeit ist nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst.

Die Tarifverträge des Baugewerbes sehen für gewerbliche Arbeitnehmer nur eine Regelung zur Einführung von Saison-Kug vor. Daher bedarf es einer gesonderten Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit außerhalb der Schlechtwetterzeit. In Betrieben mit Betriebsrat muss wegen des zwingenden Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Wenn kein Betriebsrat existiert, müssen alle Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit betroffen sind, dieser zustimmen. Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer müssen dementsprechend eine vertragliche Vereinbarung treffen.

Bei Verwendung der aktuellen ZDB-Musterarbeitsverträge ist eine allgemeine Klausel zur Einführung von Kurzarbeit bereits enthalten. Sofern der Arbeitsvertrag bislang keine Berechtigung zur Einführung der Kurzarbeit enthält, ist zunächst eine gesonderte Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu schließen (Muster “Vereinbarung von Kurzarbeit“). Mit dieser Vereinbarung hat der Arbeitgeber dann die Möglichkeit, kraft einseitiger Bestimmung Kurzarbeit anzuordnen.

Neben der generellen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, die den Arbeitgeber zur Einführung von Kurzarbeit berechtigt, bedarf es dann in einem zweiten Schritt einer Ankündigung im konkreten Einzelfall unter Beachtung einer angemessenen Ankündigungsfrist (Muster “Anordnung von Kurzarbeit“).  

Beide Muster sowie ein Infoblatt der Bundesagentur für Arbeit zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld in der Baubranche finden Sie unten als Download zu Ihrer Verwendung.

Kurzarbeit-Schlechtwetterzeit