Mit den liberalisierenden Regelungen der VOB/A 2009 sollte - nach Ansicht des BGH - erreicht werden, dass Angebotsausschlüsse, die auf rein formalen Fehlern beruhen, vermieden werden. Auch wenn der Ausschlussgrund der Änderungen der Vergabeunterlagen unverändert geblieben ist, ist die Regelung diesem Wertungswandel angepasst auszulegen und anzuwenden. Der BGH stellt klar, dass Änderungen der Vergabeunterlagen jedenfalls dann, wenn sich ein Versehen oder Missverständnis des Bieters aufdrängt, nicht mehr möglich sind, ohne zunächst den Angebotsinhalt aufzuklären. Ergibt die Aufklärung, dass der Bieter die Bedingungen des Auftraggebers akzeptiert, kann das Angebot in der Wertung bleiben, wenn ohne die Hinzufügung des Bieters ein vollständiges Angebot vorliegt.