Wie ist die Testpflicht geregelt?
Grenzgänger und Grenzpendler müssen ab dem 18. Januar 2021 in jeder Kalenderwoche, in der mindestens eine Einreise stattfindet, einmal über einen Nachweis verfügen und diesen auf Anforderung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen. Ein bereits vorhandener Nachweis ist bei Einreisen mitzuführen.
Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrundeliegende Abstrichnahme darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Nähere Anforderungen an die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrundeliegende Testung werden vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht.
Für wen gilt die wöchentliche Testpflicht?
Die wöchentliche Testpflicht gilt für Grenzgänger und Grenzpendler aus Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebieten.
- Grenzpendler sind Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.
- Grenzgänger sind Personen, die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.