Durch eine Anpassung in § 17 Satz 2 Nr. 1 wird klargestellt, dass nicht geimpfte und nicht genesene Gäste
für zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Beherbergungsaufenthalte Zugang unter den 3G plus-Erfordernissen erhalten können.
Diese Gäste müssen nach § 11 in Verbindung mit § 17 Satz 2 Nr. 1 bei der Ankunft und sodann alle 72 Stunden einen Testnachweis auf der Basis eines Nukleinsäuretests (PCR-Test), vorlegen. Von vornherein von der Ausnahme nicht erfasst sind touristische Beherbergungsaufenthalte. Für diese gilt stets 2G.
Nichttouristisch sind insbesondere Aufenthalte zu beruflichen oder geschäftlichen Zwecken, ebenso aber beispielsweise Aufenthalte für mehrtägige Fortbildungen, Lehrgänge oder Prüfungen und Aufenthalte zum Zweck von Hilfe und Beistand für nahestehende Personen. Auch für diese Aufenthalte gilt die Ausnahme von dem 2G Erfordernis aber jeweils zusätzlich nur dann, wenn der Aufenthalt zwingend erforderlich und unaufschiebbar ist.