Worum geht es?
Am 1. August 2023 werden zeitgleich die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und die Neufassung der Bundes-
Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in Kraft treten. Mit der EBV und der BBodSchV sollen
Anforderungen an den Schutz von Mensch, Boden und Grundwasser für die Verwertung mineralischer Abfälle,
also von Bauschutt und Bodenaushub, bundeseinheitlich, konkret und rechtsverbindlich geregelt werden. Der
Verordnungsgeber hat die Schutzstandards des Bodenschutzrechts und die wasserschutzrechtlichen Anforderungen
gegenüber den bisher geltenden uneinheitlichen Länderregelungen deutlich verschärft, und die Einsatzmöglichkeiten
von sogenannten mineralischen Ersatzbaustoffen, also Recycling-Baustoffen beziehungsweise
Bodenaushub, durch komplizierte und unklare Regelungen in diesen Verordnungen erschwert.
Was wollen wir erreichen?
Recycling-Baustoffe werden von den Bauherren nur akzeptiert, wenn sie umweltrechtlich gleichwertig zu Primärbaustoffen
beziehungsweise natürlich vorkommenden Steinen und Erden als Bauprodukte/Baumaterialien
anerkannt werden. Dies ist jedoch nach den Regelungen und Anforderungen der EBV und der BBodSchV nicht
der Fall. Es fehlt eine klare und eindeutige Regelung, wann bei gütegesicherten Recyclingbaustoffen beziehungsweise
Bodenaushub deren Abfalleigenschaft endet und sie als Produkt zu behandeln sind.
Wir fordern deshalb, die Ersatzbaustoffverordnung und die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
noch vor deren in Kraft treten zu ändern und ganz eindeutig klarzustellen, dass mit dem Vorliegen gütegesicherter
Recyclingbaustoffe beziehungsweise gütegesicherten Bodenaushubs deren Abfallende erreicht und ein
Produktstatus eingetreten ist.